Versicherungsmakler ermittelt günstige Versicherungspreise für Hallen, Firmengebäude, Geschäftsgebäude, Werksgebäude und Werkshallen. Diese Firmenversicherungen, wie Geschäftsgebäudeversicherung, Werksgebäudeversicherung, Betriebsgebäudeversicherung und Hallenversicherungen, bieten Versicherungsschutz für Unternehmen in folgendem Umfang:
Kombinierte Versicherung von Gebäuden, die in der Regel folgende Gefahren umfassen sollte:
- Brand
- Blitzschlag
- Explosion und Absturz von Luftfahrzeugen
- Einbruch-Diebstahl
- Vandalismus
- Leitungswasser
- Rohrbruch und Frost
- Sturm und Hagel
- Graffiti (Sammelbegriff für meist unerwünschte, von Hand angebrachter Bilder oder Schriftzüge auf Oberflächen)
Versichert sind neben der Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Gebäude u.a. auch Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Rettungskosten und Mietverlust.
Die Erweiterung um eine Elementarschadenversicherung ist sinnvoll. Ebenso sollte auch der Inhalt der Hallen oder Häuser versichert werden: Büroeinrichtung, Maschinen, Werkzeug, Gabelstapler usw.
Cond S9 Auszüge aus den Vertragsbedingungen zur Hausversicherung Leistungsumfang Comfort (VGB 2009 – Versicherungssummen-Tarif)
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall)
1 Versicherungsfall
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung,
bb) Leitungswasser,
cc) Sturm, Hagel,
zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.
b) Jede der Gefahrengruppen nach aa) – cc) kann auch einzeln versichert werden.
2. Ausschluss Krieg und Kernenergie; Einschluss innere Unruhen, Streik und Aussperrung
a) Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
b) Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
c) Einschluss innere Unruhen, Streik und Aussperrung
Schäden, an deren Entstehen innere Unruhen, Streik und Aussperrung mitgewirkt haben, sind versichert.
§ 2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Flugkörper, Landfahrzeuge, Überschalldruckwellen
1 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Brand;
b) Blitzschlag;
c) Explosion, Implosion;
d) Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung;
e) den Anprall von Landfahrzeugen aller Art, ihrer
Teile und ihrer Ladung, soweit es sich nicht um ein Landfahrzeug handelt, das vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person betrieben wird;
f) Überschalldruckwellen;
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
g) Schäden durch Verpuffung und durch Rauch und Ruß sowie Seng- und Schmorschäden sind ebenfalls versichert.
Die Entschädigung für die Schäden gemäß g) ist begrenzt auf die Versicherungssumme.
2 Brand
a) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Diese Voraussetzungen gelten nicht für Seng- und Schmorschäden (siehe Nr. 4.3 b) ).
b) Versichert sind auch Schäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass diese einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden.
3 Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden, die an elektrischen Einrichtungen infolge eines Blitzes entstanden sind, sind ebenfalls versichert.
4.1 Explosion
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
Schäden durch Verpuffung und Detonation stehen einer Explosion gleich.
4.2 Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
4.3 Verpuffung, Schäden durch Rauch und Ruß, Seng- und Schmorschäden
Versichert sind ebenfalls
a) Schäden durch Verpuffung und durch Rauch und Ruß, die durch die Fehlfunktion einer Verbrennungseinrichtung oder Feuerstelle innerhalb der Versicherungsräume entstanden sind;
b) Seng- und Schmorschäden durch Einwirkung eines Feuers, welches nicht die Voraussetzungen gemäß Nr. 2a erfüllt.
5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben;
b) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;
Der Ausschluss gemäß b) gilt nicht, soweit dieser Schaden Folge eines versicherten Sachschadens gemäß Nr. 1 ist.
§ 3 Rohrbruch, Leitungswasser
1 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
dd) der Brauchwasserversorgung mit Regenwasser einschließlich der Zu- und Ableitungen zu Zisternen;
ee) der im Gebäude verlegten Regenwasserableitung;
ff) der Gasversorgung sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heiz kesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuchen;
bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.
1.2 a) Der Versicherer leistet Entschädigung für in Gebäuden eintretende Bruchschäden an Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Teilen von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen und Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Einrichtungen, Teilen
oder Armaturen.
b) Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der in a) genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß Nr. 1.1 a) im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
Die Entschädigung für Schäden gemäß a) und b) ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
1.3 Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte nicht versichert.
2 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
2.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen soweit diese Rohre
a) auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind
oder
b) der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen
und der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
2.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
3 Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen), der Brauchwasserversorgung mit Regenwasser einschließlich der Zisternen, oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, aus den im Gebäude verlegten Regenwasserableitungen, aus Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen oder Zierbrunnen ausgetreten sein.
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
Block Firmengebäude-Versicherung
4 Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa) Regenwasser aus Fallrohren außerhalb des Gebäudes;
bb) Plansch- oder Reinigungswasser;
cc) Schwamm;
dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
ee) Erdbeben, Schneedruck, Lawine, Vulkanausbruch;
ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 3 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
gg) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung;
hh) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage;
ii) Sturm, Hagel;
jj) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstige mobile Behältnisse.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind sowie für Zubehör in und an diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen.
§ 4 Sturm, Hagel
1 Versicherte Gefahren und Schäden an Gebäuden + Hallen
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen
a) durch die unmittelbare Einwirkung eines Sturms oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden (siehe § 5);
b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft (siehe § 5);
c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen;
d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind (siehe § 5);
e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden (siehe § 5), baulich verbunden sind.
2 Sturm
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/h). Ist die Windstärke für den Versicherungsort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstückes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.
3 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
4 Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa) Sturmflut;
bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
cc) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz von Flugkörpern, ihrer Teile oder Ladung;
dd) weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawine, Vulkanausbruch).
b) Nicht versichert sind Schäden an
aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind sowie an Zubehör in und an diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen;
bb) Laden- und Schaufensterscheiben.
§ 5 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
1 Beschreibung des Versicherungsumfangs
a) Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen und Wintergärten auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück.
b) Nebengebäude und Garagen sind nur versichert, wenn dies beantragt und in der Versicherungssumme berücksichtigt wurde.
c) Weitere Grundstückbestandteile sind nur versichert, soweit diese ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen sind (Nr. 4).
2 Definitionen
a) Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die der überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können, sowie dazu gehörige Nebengebäude.
b) Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbstständigkeit verloren haben und bei Trennung im Wesen verändert oder zerstört werden. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind. Ebenfalls versichert gelten Anbauküchen, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Entschädigung erlangt werden kann.
c) Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden, außen am Gebäude angebracht sind oder sich anderweitig auf dem Versicherungsgrundstück befinden und der Instandhaltung bzw. der überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten auch z.B. Markisen, Antennen und Wäschespinnen auf dem Versicherungsgrundstück, sofern diese nicht als Grundstücks- oder Gebäudebestandteile versichert sind.
d) Als Grundstückbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen.
e) Versicherungsgrundstück ist das Flurstück, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude ausschließlich zugehörig ist.
3 Ausschlüsse
a) Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z.B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung).
b) Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber ausgetauschte – Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.
4 Gesondert versichert
a) Abweichend von Nr. 3 a) sind auf dem Hausdach befestigte Photovoltaikanlagen (Aufdachmontage) bis zu einer Leistung von 10 kW-Spitzenleistung mitversichert. Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung.
b) Als Grundstücksbestandteile gelten mitversichert, soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück befinden:
aa) Carports und Geräteschuppen;
bb) Gewächs- und Gartenhäuser;
cc) Grundstückseinfriedungen (auch Hecken);
dd) Hof- und Gehwegbefestigungen;
ee) Hundehütten, Hundezwinger und Kleintierställe;
ff) Masten und Freileitungen;
gg) Wege- und Gartenbeleuchtungen;
hh) Schutz- und Trennwände;
ii) Überdachungen und Pergolen (nicht jedoch Schwimmbadabdeckungen oder -überdachungen);
jj) freistehende Antennenanlagen;
kk) unterirdisch verlegte Kabelverbindungen;
ll) Müllbehälterboxen, Klingel- und Briefkastenanlagen.
Die Entschädigung für die unter b) genannten Grundstücksbestandteile ist auf nur 3% der Versicherungssumme begrenzt.
§ 6 Wohnungs- und Teileigentum
1 Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
2 Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
3 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.
§ 7 Versicherte Kosten in der Gebäudeversicherung
1 Aufräum- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Verpflegungskosten, Kosten der Verkehrssicherung
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen
a) Aufräum- und Abbruchkosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten
b) Bewegungs- und Schutzkosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen
c) Verpflegungskosten der Feuerwehrleute und anderer unentgeltlich tätiger Helfer
d) Kosten der Verkehrssicherung
2 Mehrkosten, Beschreibung der versicherten Leistung
a) Der Versicherer ersetzt die tatsächlich entstandenen Mehrkosten infolge von Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen), die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind.
b) Darf die Wiederherstellung der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, so sind dadurch entstehende Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
c) Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen Gebäudeteile.
d) Bei der Anrechnung des Wertes wieder verwertbarer Reste versicherter und vom Schaden betroffener Sachen sind behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt mit dem Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräum- und Abbruchkosten.
e) Ist das Gebäude zum Zeitwert versichert (in aller Regel nicht zu empfehlen! Anmerkung von Versicherungsmakler Peter Müller), so werden die Mehrkosten im Verhältnis des versicherten Zeitwerts zum aktuellen Neubauwert erstattet.
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